Der Widerrufsbutton kommt:

Mehr Transparenz und neue Pflichten für B2C-Online-Shops

Ab dem 19. Juni 2026 müssen nahezu alle Online-Shops eine leicht zugängliche Widerrufsfunktion bereitstellen. Der neue § 356a BGB soll sicherstellen, dass das Widerrufen eines Vertrages für Verbraucher genauso unkompliziert möglich ist wie dessen Abschluss.

Wer muss handeln?

Die Pflicht betrifft fast alle Unternehmen, die online Waren oder Dienstleistungen an Endverbraucher (B2C) verkaufen. Sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, muss die Schaltfläche implementiert werden.

Das vorgeschriebene Zwei-Schritte-Verfahren Der Gesetzgeber schreibt einen klaren Prozess vor, um unbeabsichtigte Widerrufe zu vermeiden:

  1. Schritt 1: Eine dauerhaft sichtbare Schaltfläche (z. B. im Footer) mit einer eindeutigen Beschriftung wie „Vertrag widerrufen“.

  2. Schritt 2: Diese führt auf eine Bestätigungsseite, auf der Nutzer die notwendigen Daten zur Identifizierung angeben können. Wichtig: Ein Login-Zwang für diesen Prozess ist nicht zulässig. Der Vorgang wird durch eine zweite Schaltfläche (z. B. „Widerruf bestätigen“) abgeschlossen.

Handlungsbedarf und Risiken

Unternehmen, die die Umstellung bis Juni 2026 versäumen, riskieren empfindliche Bußgelder und rechtliche Konsequenzen. Zudem verlängert sich die Widerrufsfrist für Kunden erheblich, wenn die Belehrung oder die technische Umsetzung fehlerhaft ist. Wir unterstützen Sie gerne dabei, diese Anforderungen nahtlos in Ihr Shop-Design zu integrieren.

Wann kein Widerrufsbutton nötig ist

In diesen Fällen greifen gesetzliche Ausnahmen, sodass Sie die neue Schaltfläche für diese Produkte nicht implementieren müssen:

  • Individualisierte Waren: Produkte, die nach spezifischen Kundenwünschen angefertigt wurden (z.B. Gravuren oder Maßanfertigungen).

  • Verderbliche Waren: Artikel, die schnell verderben können (z. B. frische Lebensmittel oder Schnittblumen).

  • Hygieneartikel: Versiegelte Waren, bei denen das Siegel nach der Lieferung entfernt wurde (z.B. Kosmetik oder Medizinprodukte).

  • Entsiegelte Medien: Ton- oder Videoaufnahmen sowie Computersoftware, sobald die Versiegelung gebrochen wurde.

  • Termingebundene Leistungen: Buchungen für einen festen Zeitpunkt oder Zeitraum (z.B. Event-Tickets, Hotelzimmer oder Mietwagen).

Fazit für die Praxis

Wir kommen im März 2026 auf alle betroffenen Kunden zu empfehlen passende Lösungen.

Hinweis zur Erstellung

Die Symbolbilder dieses Beitrags wurden von der KI Gemini erstellt.

Quellen:

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